Die Entwicklung des Urheberrechts
Vorgeschichte
Schnell-Info
Ab dem 15. Jahrhundert gab es die ersten
Regelungen zum Schutz des Urheberrechts.
Durch die vorherrschenden merkantilistischen
Wirtschaftstheorie schützten diese nur die
Verleger und Drucker, da diese finanziellen
Aufwand hatten.
„Du sollst nicht stehlen!“ gab Jahwe seinem
erwählten Volk als Lebensregel schon vor rund 3000
Jahren mit auf den Weg. Das betraf zunächst nur die
Gesetzestafeln, nicht deren Inhalte. So blieb es für
die nächsten ca. 2500 Jahre. Als Eigentum zählten
Sachen oder Gegenstände, aber keine Ideen,
Musikstücke oder Bilder. Das hätte auch keinen Sinn
ergeben. Wissen, Gesetze, lehrreiche und erbauliche
Werke sollten sich ja unter den Menschen verbreiten.
Deshalb überlieferten vor allem die Mönche in den
Klöstern des Mittelalters die Bücher oder Noten
durch Kopieren, Kompilieren, Übersetzen und
Abschreiben. Selbst nach der Innovation des Johannes
Gutenberg, der Entwicklung des Buchdrucks mit
beweglichen Lettern, war es erlaubt, Werke
nachzudrucken.
Drucker- und Verlagsprivilegien der frühen
Neuzeit
Im Verlauf des Mittelalters verlagerte sich die
Wissensproduktion allmählich aus den Klöstern weg
hin zu weltlichen Bildungseinrichtungen, den
Universitäten. Wissen verstanden immer mehr Menschen
als Gebrauchsgegenstand zur Erkenntnis und zur
Verbesserung der Lebensumstände. Lehrmaterialien
wurden nun gegen Bargeld kopiert und gehandelt.
Reformation und Renaissance ließen eine verstärkte
Nachfrage nach Druckwerken entstehen. Die moderne
Technik des Buchdrucks erleichterte seit Mitte des
15. Jahrhunderts gleichzeitig eine massenhafte
Herstellung und Vervielfältigung von Schriftstücken.
Die Netzwerke der Renaissance-Humanisten und die
damit verbundene Geburt der modernen Wissenschaften
trugen wesentlich zur
Vermehrung und Verbreitung der Wissensbestände in
der frühen Neuzeit bei.
Schließlich förderten die sich etablierenden
absolutistischen Staatsapparate nachhaltig die
Ausbildung marktwirtschaftlicher Strukturen und eine
Durchsetzung der Geldwirtschaft als grundlegende
gesellschaftliche Basis. Die Wissensproduzenten
hatten nun die Möglichkeit, aber auch den Zwang, mit
ihrem geistigen Eigentum Geld zu verdienen. Das
alles bewirkte ein steigendes Bewusstsein für die
Individualität der Menschen und damit auch der
Autoren.
Auf dem rasch wachsenden Markt für Druckerzeugnisse
gerieten die Verleger zunehmend in Konkurrenz mit
den Nachdruckern. Diese ersparten sich eine
Honorierung der Autoren sowie die Kosten zur
Entwicklung neuer Titel mit ungewissen
Erfolgsaussichten. Die Nachdrucke bereits
erfolgreicher Bücher konnten sie so wesentlich
preiswerter verkaufen. Diese Bedrohung durch die
sogenannten „Raubkopien“ zieht sich als Problem bis
heute durch die Gesetzgebung zum Urheberrecht.
So entstanden noch im 15. Jahrhundert erste
Regelungen zum Urheberrechtsschutz. Gemäß der
vorherrschenden merkantilistischen
Wirtschaftstheorie schützten diese jedoch nicht die
eigentlichen Urheber der Werke, sondern die Kapital
aufwendenden Verleger und Drucker. Die Landesherren
verliehen ihnen gegen Geld ein Privileg an der
Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen
für einen festgelegten Zeitraum. Diese
Gewerbemonopole boten den Verlagen eine gewisse
Sicherheit für wirtschaftlichen Erfolg,
erleichterten den Landesherren zugleich auch die
Ausübung der Zensur.
Geburt des modernen Urheberrechts
Der unter den Renaissance-Humanisten aufkommende
Gedanke, nachdem der Schöpfer eines Werkes ein
Individuum mit schöpferischer Originalität sei,
verbreitete sich in den folgenden Jahrhunderten vor
allem in der aufstrebenden Schicht des ökonomisch
erfolgreichen Bürgertums.
Diese Entwicklung
kulminierte im Aufklärungsdenken und schließlich im
„Genie“-Kult der Romantik. So wurde folgerichtig im
damals modernsten Land, in England,
1709 mit dem
„Statute of Anne“ erstmals ein Urheberrechtsgesetz
erlassen, welches die Rechte des Autors an seinem
Werk festschrieb. Die USA nahmen eine ähnliche
„Copyright-Klausel“ in ihre Verfassung von 1790 auf.
Beide Rechtsordnungen beinhalten allerdings nur die
Verwertungsrechte an dem jeweiligen Werk.
Für die Verleger ergaben sich einige Vorteile in
Regelungen, die bei den Autoren ansetzten. Die alten
Verfahren der Privilegiengewährung waren für sie
aufwändig und teuer, da sie für jedes
Herrschaftsgebiet einzeln „erkauft“ werden mussten.
Das neue Recht bot Chancen, die Regionalität zu
überwinden. Gemeinsam mit dem Anspruch der Wandlung
des Untertanen zum freien Bürger mit
unveräußerlichen Persönlichkeitsrechten war das
jetzt entstehende Urheberrecht auf Universalität
angelegt.
Die Geburtsstunde des modernen europäischen
Urheberrechts schlug während der Französischen
Revolution
Ende des 18. Jahrhunderts. Neben der
Klärung der Verwertungsrechte wies der französische
Gesetzescorpus „droit d’auteur“ (1791-1793) die
Persönlichkeitsrechte als neues Element aus. Das
Werk blieb von nun an lebenslang untrennbar mit der
Person des Urhebers verbunden.
Im anglo-amerikanischen Raum stand und steht das
öffentliche Interesse an Wissensproduktion und –verbreitung im Mittelpunkt eines zeitlich und
umfänglich beschränkten, exklusiven Rechts am
Kopieren von Werken (Copyright). Das französisch
geprägte kontinentaleuropäische Modell setzte
hingegen den Urheber und seine Persönlichkeitsrechte
ins Zentrum, das öffentliche Interesse gilt hier als
nachrangig.
Im 19. Jahrhundert übernahm Deutschland eine
Vorreiterrolle zur Regelung von
Urheberschutzrechten. Zunächst noch von den
französischen Besatzern oktroyiert (1810 Neues
Landrecht in Baden), besaß es
1837 mit dem
preußischen „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an
Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und
Nachbildung“ eines der modernsten und umfassendsten
Gesetze der damaligen Zeit. Im Folgenden ergriff vor
allem der Börsenverein des Deutschen Buchhandels die
Initiative zur Überwindung der deutschen
Kleinstaaterei auf rechtlichem Gebiet.
Ein
1870 vom Norddeutschen Bund verabschiedetes
Gesetz übernahm das ein Jahr später gegründete
Deutsche Kaiserreich als „Gesetz betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste“ für
ganz Deutschland. 1886 unterzeichneten mehrere
europäische Länder auf Initiative des französischen
Schriftsteller Victor Hugo hin mit
der „Berner Übereinkunft“ das erste internationale
Abkommen zum Urheberrecht, das
1887 in
Kraft trat.
Ein neues Gesetz aus dem Jahre
1901 schützte neben
literarischen auch musikalische Werke. Sechs Jahre
später umfasste der gesetzliche Schutz zusätzlich
Werke der bildenden Künste und der Fotografie. Damit
existierte in Deutschland ein Urheberrecht, welches
in seinen Grundzügen bis heute Bestand hat. Das
Reichskabinett beschloss am
5.
Dezember 1934 ein Gesetz, durch das
der Urheberschutz Werken von 30 Jahre auf 50 Jahre
nach dem Tod des Urhebers verlängert wird.
Aktuelles
Im 20. und 21. Jahrhundert beschleunigten sich
sowohl die Entwicklungen in Bereichen der
Verwertungsmöglichkeiten für geschützte Werke als
auch der Umfang kreativer Arbeit überhaupt. Neue
Vertriebskanäle und Produktionsmethoden sowie eine
stetig steigende Nachfrage nach Medienprodukten
gingen einher mit dem Entstehen neuer
Interessenvertretungen der Autoren und Verwerter.
Daraus resultierte ein neues Urheberrechtsgesetz in
Deutschland zum
1. Januar 1966.
Inzwischen bestehen für Privathaushalte preiswerte
Möglichkeiten, verschiedenste rechtlich geschützte
Werke zu reproduzieren. Das erforderte immer wieder
Ergänzungen und Überarbeitungen des Urheberrechts
(1973, 1985, 1990). In den letzten 20 Jahren
erfolgten die Bemühungen um den Schutz des geistigen
Eigentums verstärkt von internationalen Akteuren wie
der Europäischen Union oder der
Welthandelsorganisation. 1993 erweiterte man den
Urheberrechtsschutz auf Software und 1997 führte man
noch einen Sonderschutz für Datenbanken ein.
Zunehmend gibt es heute Bemühungen, die
internationalen Schutzbestimmungen zu
vereinheitlichen bzw. anzupassen. Die
Urheberrechtsnovelle von
2003 mit ihren Ergänzungen
zum 1. Januar 2008 zur Umsetzung einer EU-Richtlinie
galt einem Schutz für „technische Maßnahmen“, d.h.
dem Verbot einer Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen
und dem digitalem Rechte-Management (DRM).
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