Die Entwicklung des Urheberrechts

Vorgeschichte
Schnell-Info
Ab dem 15. Jahrhundert gab es die  ersten Regelungen zum Schutz des Urheberrechts.  Durch die  vorherrschenden merkantilistischen Wirtschaftstheorie schützten diese nur die Verleger und Drucker, da diese finanziellen Aufwand hatten.
„Du sollst nicht stehlen!“ gab Jahwe seinem erwählten Volk als Lebensregel schon vor rund 3000 Jahren mit auf den Weg. Das betraf zunächst nur die Gesetzestafeln, nicht deren Inhalte. So blieb es für die nächsten ca. 2500 Jahre. Als Eigentum zählten Sachen oder Gegenstände, aber keine Ideen, Musikstücke oder Bilder. Das hätte auch keinen Sinn ergeben. Wissen, Gesetze, lehrreiche und erbauliche Werke sollten sich ja unter den Menschen verbreiten. Deshalb überlieferten vor allem die Mönche in den Klöstern des Mittelalters die Bücher oder Noten durch Kopieren, Kompilieren, Übersetzen und Abschreiben. Selbst nach der Innovation des Johannes Gutenberg, der Entwicklung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern, war es erlaubt, Werke nachzudrucken.
Drucker- und Verlagsprivilegien der frühen Neuzeit
Im Verlauf des Mittelalters verlagerte sich die Wissensproduktion allmählich aus den Klöstern weg hin zu weltlichen Bildungseinrichtungen, den Universitäten. Wissen verstanden immer mehr Menschen als Gebrauchsgegenstand zur Erkenntnis und zur Verbesserung der Lebensumstände. Lehrmaterialien wurden nun gegen Bargeld kopiert und gehandelt.
Reformation und Renaissance ließen eine verstärkte Nachfrage nach Druckwerken entstehen. Die moderne Technik des Buchdrucks erleichterte seit Mitte des 15. Jahrhunderts gleichzeitig eine massenhafte Herstellung und Vervielfältigung von Schriftstücken. Die Netzwerke der Renaissance-Humanisten und die damit verbundene Geburt der modernen Wissenschaften trugen wesentlich zur Vermehrung und Verbreitung der Wissensbestände in der frühen Neuzeit bei.
Schließlich förderten die sich etablierenden absolutistischen Staatsapparate nachhaltig die Ausbildung marktwirtschaftlicher Strukturen und eine Durchsetzung der Geldwirtschaft als grundlegende gesellschaftliche Basis. Die Wissensproduzenten hatten nun die Möglichkeit, aber auch den Zwang, mit ihrem geistigen Eigentum Geld zu verdienen. Das alles bewirkte ein steigendes Bewusstsein für die Individualität der Menschen und damit auch der Autoren.
Auf dem rasch wachsenden Markt für Druckerzeugnisse gerieten die Verleger zunehmend in Konkurrenz mit den Nachdruckern. Diese ersparten sich eine Honorierung der Autoren sowie die Kosten zur Entwicklung neuer Titel mit ungewissen Erfolgsaussichten. Die Nachdrucke bereits erfolgreicher Bücher konnten sie so wesentlich preiswerter verkaufen. Diese Bedrohung durch die sogenannten „Raubkopien“ zieht sich als Problem bis heute durch die Gesetzgebung zum Urheberrecht.
So entstanden noch im 15. Jahrhundert erste Regelungen zum Urheberrechtsschutz. Gemäß der vorherrschenden merkantilistischen Wirtschaftstheorie schützten diese jedoch nicht die eigentlichen Urheber der Werke, sondern die Kapital aufwendenden Verleger und Drucker. Die Landesherren verliehen ihnen gegen Geld ein Privileg an der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen für einen festgelegten Zeitraum. Diese Gewerbemonopole boten den Verlagen eine gewisse Sicherheit für wirtschaftlichen Erfolg, erleichterten den Landesherren zugleich auch die Ausübung der Zensur.

Geburt des modernen Urheberrechts
Der unter den Renaissance-Humanisten aufkommende Gedanke, nachdem der Schöpfer eines Werkes ein Individuum mit schöpferischer Originalität sei, verbreitete sich in den folgenden Jahrhunderten vor allem in der aufstrebenden Schicht des ökonomisch erfolgreichen Bürgertums.
Diese Entwicklung kulminierte im Aufklärungsdenken und schließlich im „Genie“-Kult der Romantik. So wurde folgerichtig im damals modernsten Land, in England, 1709 mit dem „Statute of Anne“ erstmals ein Urheberrechtsgesetz erlassen, welches die Rechte des Autors an seinem Werk festschrieb. Die USA nahmen eine ähnliche „Copyright-Klausel“ in ihre Verfassung von 1790 auf. Beide Rechtsordnungen beinhalten allerdings nur die Verwertungsrechte an dem jeweiligen Werk.
Für die Verleger ergaben sich einige Vorteile in Regelungen, die bei den Autoren ansetzten. Die alten Verfahren der Privilegiengewährung waren für sie aufwändig und teuer, da sie für jedes Herrschaftsgebiet einzeln „erkauft“ werden mussten. Das neue Recht bot Chancen, die Regionalität zu überwinden. Gemeinsam mit dem Anspruch der Wandlung des Untertanen zum freien Bürger mit unveräußerlichen Persönlichkeitsrechten war das jetzt entstehende Urheberrecht auf Universalität angelegt.
Die Geburtsstunde des modernen europäischen Urheberrechts schlug während der Französischen Revolution Ende des 18. Jahrhunderts. Neben der Klärung der Verwertungsrechte wies der französische Gesetzescorpus „droit d’auteur“ (1791-1793) die Persönlichkeitsrechte als neues Element aus. Das Werk blieb von nun an lebenslang untrennbar mit der Person des Urhebers verbunden.
 

Im anglo-amerikanischen Raum stand und steht das öffentliche Interesse an Wissensproduktion und –verbreitung im Mittelpunkt eines zeitlich und umfänglich beschränkten, exklusiven Rechts am Kopieren von Werken (Copyright). Das französisch geprägte kontinentaleuropäische Modell setzte hingegen den Urheber und seine Persönlichkeitsrechte ins Zentrum, das öffentliche Interesse gilt hier als nachrangig.
Im 19. Jahrhundert übernahm Deutschland eine Vorreiterrolle zur Regelung von Urheberschutzrechten. Zunächst noch von den französischen Besatzern oktroyiert (1810 Neues Landrecht in Baden), besaß es 1837 mit dem preußischen „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“ eines der modernsten und umfassendsten Gesetze der damaligen Zeit. Im Folgenden ergriff vor allem der Börsenverein des Deutschen Buchhandels die Initiative zur Überwindung der deutschen Kleinstaaterei auf rechtlichem Gebiet.
Ein 1870 vom Norddeutschen Bund verabschiedetes Gesetz übernahm das ein Jahr später gegründete Deutsche Kaiserreich als „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste“ für ganz Deutschland. 1886 unterzeichneten mehrere europäische Länder auf Initiative des französischen Schriftsteller Victor Hugo hin mit der „Berner Übereinkunft“ das erste internationale Abkommen zum Urheberrecht, das 1887 in Kraft trat.
Ein neues Gesetz aus dem Jahre 1901 schützte neben literarischen auch musikalische Werke. Sechs Jahre später umfasste der gesetzliche Schutz zusätzlich Werke der bildenden Künste und der Fotografie. Damit existierte in Deutschland ein Urheberrecht, welches in seinen Grundzügen bis heute Bestand hat. Das Reichskabinett beschloss am 5. Dezember 1934  ein Gesetz, durch das der Urheberschutz Werken von 30 Jahre auf 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert wird.

Aktuelles
Im 20. und 21. Jahrhundert beschleunigten sich sowohl die Entwicklungen in Bereichen der Verwertungsmöglichkeiten für geschützte Werke als auch der Umfang kreativer Arbeit überhaupt. Neue Vertriebskanäle und Produktionsmethoden sowie eine stetig steigende Nachfrage nach Medienprodukten gingen einher mit dem Entstehen neuer Interessenvertretungen der Autoren und Verwerter. Daraus resultierte ein neues Urheberrechtsgesetz in Deutschland zum 1. Januar 1966.
Inzwischen bestehen für Privathaushalte preiswerte Möglichkeiten, verschiedenste rechtlich geschützte Werke zu reproduzieren. Das erforderte immer wieder Ergänzungen und Überarbeitungen des Urheberrechts (1973, 1985, 1990). In den letzten 20 Jahren erfolgten die Bemühungen um den Schutz des geistigen Eigentums verstärkt von internationalen Akteuren wie der Europäischen Union oder der Welthandelsorganisation. 1993 erweiterte man den Urheberrechtsschutz auf Software und 1997 führte man noch einen Sonderschutz für Datenbanken ein.
Zunehmend gibt es heute Bemühungen, die internationalen Schutzbestimmungen zu vereinheitlichen bzw. anzupassen. Die Urheberrechtsnovelle von 2003 mit ihren Ergänzungen zum 1. Januar 2008 zur Umsetzung einer EU-Richtlinie galt einem Schutz für „technische Maßnahmen“, d.h. dem Verbot einer Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen und dem digitalem Rechte-Management (DRM).
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