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Noch im Mittelalter war es keine
Pflicht eine formelle Zeremonie zur Trauung
durchzuführen, auch heimliche Absprachen waren
geltend. Die Schwierigkeit war hierbei jedoch die
Handhabbarkeit. Erst nach der Reformation wurde die
Ehe als Legitimation für das Ausleben der Sexualität
eingeführt.
Um als gültige Ehe anerkannt zu werden, musste sie
zu dieser Zeit durch einen Ehevertrag und den
eigentlichen Vollzug der Ehe - also den
geschlechtlichen Akt - geschlossen war. Da gerade
letzteres ein entscheidendes Kriterium für die
Rechtsgültigkeit war, mussten hierbei auch Zeugen
anwesend sein. Eine Scheidung gab es zu diesem
Zeitpunkt nicht. Einzige Möglichkeit sich vom
Ehepartner loszusagen - ohne ihn zu töten - war der
Nachweis der Ungültigkeit der Ehe. Hierbei kam nur
der Nachweis für eine fehlerhafte Feststellung der
rechtlichen Voraussetzungen der Ehe.
In den Jahren 1489 bis
1770
konnte eine Trauung auch ohne den Bräutigam
geschlossen werden. An die Stelle des Bräutigams
trat in diesem Fall ein Stellvertreter, der formell
die Eheschließung vollzog. Diese Form der Ehe wurde
unter anderem auch als Handschuhehe bzw.
Handschuhhochzeit bezeichnet.
Da eine Ehe immer erst mit dem Vollzug rechtsgültig
wurde, waren die jeweiligen Partner bis zu dem
eigentlichen Zeitpunkt der Hochzeit zumindest im
offiziellen Sinne Junggesellen und natürlich
Jungfrauen. Dies wurde zudem auch im Kirchenbuch bei
der Eintragung der Hochzeit mit vermerkt. Die
Abkürzung "J." hinter dem Namen der Braut zeigte an,
dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung noch
jungfräulich war. War der Pfarrer jedoch vom
Gegenteil überzeugt, fand die Hochzeit meist auf
Verordnung bzw. in aller Heimlichkeit statt. Die
Braut wurde in solchen Fällen auch als "Deflorata"
oder sogar "Impraegnata" bezeichnet. Der Name des
Vaters der Braut wurde im Traueintrag verschwiegen.
Seit dem Jahr
1875 gibt es in Deutschland die
(obligatorische) Zivilehe. Dies bedeutet, dass Paare
vor der kirchlichen Hochzeit eine standesamtliche
Trauung vollziehen müssen. Findet die kirchliche
Trauung ohne eine vorherige standesamtliche
Zeremonie statt, wird nach dem Personenstandsgesetz
eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 67 begangen.
Als Sonderform existierte in den folgenden Jahren
noch die Ferntrauung, die vor allem im Zweiten
Weltkrieg genutzt wurde. Der aktuell an der Front
eingesetzte Soldat war persönlich nicht während der
Zeremonie anwesend. In verschiedenen Fällen wurde
zudem eine Trauung mit einem Toten durchgeführt, da
das jeweilige Standesamt noch keine Nachricht vom
Tod des Bräutigams erhalten hatte.
Im Anschluss an den zweiten Weltkrieg und die darauf
folgende Teilung Deutschlands, wurde die Hochzeit in
der DDR mehr als staatlich verordneter Festakt
durchgeführt. Bis
1998 war es zudem notwendig noch vor der
Trauung ein Aufgebot zu bestellen. Auf diese Weise
sollten eventuelle Hindernisse aufgedeckt werden.
Heute wird dieser Vorgang von den Standesämtern
selbst übernommen. |